_Allgemeine
Geschäfts­bedingungen

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge der Drei - Eins Kommunikation GmbH (nachfolgend „3eins“ genannt) mit einem Vertragspartner im Bereich der Produktion von Konzepten, Videos, Bildern und sonstigen audiovisuelle Medien, soweit es sich dabei um Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB handelt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge der 3eins mit dem Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sie gelten auch, sobald sich 3eins mit einem möglichen Auftraggeber in einer Vertragsanbahnungsphase befindet und insbesondere, wenn 3eins ein Konzept in einem vorvertraglichen Verhältnis erstellt.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als 3eins ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) 3eins ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für zukünftige Verträge zu ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen erforderlich ist. Über eine solche Änderung wird der Vertragspartner rechtzeitig informiert. Die Änderungen werden nur wirksam, wenn der Vertragspartner ihnen ausdrücklich zustimmt. Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine ausdrückliche Zustimmung, bleibt das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen bestehen. Angemessen ist eine Frist, wenn sie 4 Wochen beträgt.

(4) „Konzepte“ im Sinne dieser AGB sind alle von 3eins hergestellten Texte und Bilder in weitesten Sinne, gleich welcher technischen Form, somit z.B. alle Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw., auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

(5) „Videos“ im Sinne dieser AGB sind alle von 3eins hergestellten Bewegtbilder in weitesten Sinne, gleich welcher technischen Form, somit z.B. alle Bewegtbilder wie beispielsweise Videos, Videoausschnitte, Still- Videos, Animationen, Standbilder aus Videos etc., auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

(6) „Bilder“ im Sinne dieser AGB sind insbesondere alle von 3eins hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

(7) Ebenfalls von den AGB erfasst sind alle Verträge, die Digitalbearbeitungen, Änderungen, Modifikationen von Bildern oder Videos oder die Erteilung von Bild-/ Videolizenzen zum Gegenstand haben. Diese Bedingungen gelten auch, wenn Änderungen oder Modifikationen nachträglich (i.S.e. laufenden Geschäftsbeziehung) in Auftrag gegeben werden.

§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND

(1) Der Vertragsgegenstand richtet sich nach dem von 3eins erstellten Angebot.

(2) Im Rahmen des vereinbarten Vertragsgegenstandes obliegt 3eins die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers. 3eins kann Änderungswünsche des Auftraggebers nach Produktionsbeginn ablehnen, sofern deren Umsetzung technisch oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder den Produktionsprozess erheblich beeinträchtigen würde.

§ 3 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAG

(1) Alle von 3eins abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Der Vertrag mit 3eins kommt durch Annahme des Auftragsangebots durch den Auftraggeber in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) zustande. Eine stillschweigende Annahme durch schlüssiges Handeln bleibt unberührt

(2) Unabhängig von der Verwendung des Begriffs „Kostenvoranschlag“ in diesem Bedingungen, einem Vertrag oder in einer Korrespondenz zwischen den Parteien, verstehen sich sämtliche aufgelisteten Preisangaben und Schätzungen in diesem Zusammenhang nicht als verbindliche Kostenvoranschläge im Sinne des § 650 BGB. Vielmehr handelt es sich dabei um unverbindliche Preisübersichten oder Kostenschätzungen, die lediglich zur Orientierung dienen. Die genannten Preise können sich je nach tatsächlichem Aufwand, Änderungen der Arbeitsbedingungen oder unvorhergesehenen Umständen ändern. Eine verbindliche Preisvereinbarung kommt erst durch einen separaten Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung der finalen Kosten zustande. Sollte sich im Rahmen der Leistungserbringung eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags abzeichnen, wird 3eins den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren. Als wesentlich werden Kostenüberschreitungen von über 15% angesehen.

§ 4 VERGÜTUNG / EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Die Vergütung erfolgt auf der Basis der jeweils vereinbarten auftragsbezogenen Tagessätze/-Honorare. Die kleinste Abrechnungseinheit ist ein Tagessatz, es sei denn, es wurde eine kürzere Einsatzzeit ausdrücklich vereinbart. Der vereinbarte Tagessatz bzw. das vereinbarte Tages-Honorar bezieht sich auf eine Einsatzzeit von bis zu 10 Std. inkl. 1 Std. Pause. Zur Einsatzzeit zählen auch Bereitschaftszeiten („Stand-by“), An- und Abfahrtszeiten, Reisezeiten sowie die Zeiten der für den Auftrag notwendigen Vor- und Nachbereitung der Produktion. Postproduktionsarbeiten können bei Änderungen oder Adaptionen auch auf Stundenbasis abgerechnet werden. Eine Stunde wird hier mit einem Achtel des Tagessatzes abgerechnet.

(2) Überstunden werden zu einem Zehntel des Tagessatzes bzw. Tageshonorars berechnet. Wird eine Tagesarbeitszeit von 12 Stunden überschritten, wird zusätzlich ein Überstundenzuschlag von 25% für alle an diesem Tag geleisteten Überstunden berechnet.

(3) Eine Verrechnung von Über- und Minderstunden ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dies wird im Einzelfall ausdrücklich vereinbart.

(4) An-/Abreisetage werden zu je 100% des Tagessatzes/-Honorars in Rechnung gestellt. „Off-Tage“, bei denen eine Übernachtung am jeweiligen Produktionsort stattfindet, werden mit je 50% des Tagessatzes/- Honorars vergütet.

(5) Für Einsätze an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von Sonntags 50% und an gesetzlichen Feiertagen 100% zum vereinbarten Tagessatz/-Honorar berechnet. Maßgeblich für die Frage des Vorliegens eines Feiertages ist der Ort der Produktion. Bei Produktionen im Ausland gelten die gesetzlich bundesweit festgelegten deutschen Feiertage.

(6) Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die durch den Mehraufwand entstehenden Kosten zu tragen. 3eins behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

(7) 3eins ist berechtigt, vom Auftraggeber für eine vertraglich geschuldete und erbrachte Teilleistung eine Abschlagszahlung in angemessener Höhe zu verlangen.

(8) Sämtliche Zahlungen sind nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig und sind, soweit nicht anders vereinbart, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich mitzuteilen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Wird ein Zahlungsziel vereinbart, garantiert der Auftraggeber das Eintreffen der Zahlung bei 3eins bis zum Tag des Ablaufs des Zahlungsziels.

(9) Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(10) Etwaige Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, sowie ortsübliche Verpflegungsmehraufwendungspauschalen (entsprechend den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen) werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.

(11) Weitere Nebenkosten werden gesondert ausgewiesen und sind vom Auftraggeber zu tragen, z.B. Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Studiomieten, Sprecher, Fremdsprachenversionen, Musikrechte (Gema- und Verlagsgebühren), Lizenzkosten für Stockfootage, etc. Zur Deckung interner Verwaltungs- und Abwicklungskosten kann ein Zuschlag von bis zu 25% auf Nebenkosten berechnet werden.

(12) Alle Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von 3eins. Die Nutzungsrechte und Verwertungsrechte an den von 3eins erbrachten Leistungen (insbesondere an vertragsgegenständlichen Bildern und Videos) gehen erst nach vollständiger Bezahlung und Erfüllung aller sonstigen vertraglichen Ansprüche auf den Auftraggeber über. Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter sind unverzüglich anzuzeigen, soweit es dem Auftraggeber möglich ist.

§ 5 TERMINE UND STORNIERUNGEN

(1) Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnt deren Lauf, sobald die Vertragsparteien sich über alle Einzelheiten des Projektes einig sind und der Auftraggeber 3eins alle nach dem Vertrag zu überlassenden Unterlagen oder sonstigen Informationen zur Verfügung gestellt hat. 3eins darf allen vom Auftraggeber übermittelten Informationen vertrauen und muss deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Konsistenz nicht überprüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, 3eins über alle Umstände zu informieren, die die Leistungserbringung zumindest nicht unerheblich behindern können und die dem Auftraggeber bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.

(2) Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, vereinbarte Termine nach besten Kräften einzuhalten und sich bei Verzögerungen unverzüglich abzustimmen.

(3) Hat der Auftraggeber einen Produktionstermin abgesagt und kann einvernehmlich kein Ausweichtermin gefunden werden, ist 3eins berechtigt, folgende Beträge zu berechnen:

– bei Absage eines Produktionstermins bis zu einer Woche davor: 20 % des vereinbarten Auftragspreises, mindestens jedoch alle Kosten (netto), die 3eins aufgrund des Auftrags tatsächlich entstanden sind bzw. entstehen, falls nicht nach den Umständen des Einzelfalls eine andere Regelung angemessener wäre.

– bei Absage eines Produktionstermins bis zu 72 Stunden davor: 50 % des vereinbarten Auftragspreises, mindestens jedoch alle Kosten (netto), die 3eins aufgrund des Auftrags tatsächlich entstanden sind bzw. entstehen, falls nicht nach den Umständen des Einzelfalls eine andere Regelung angemessener wäre.

– bei Absage eines Produktionstermins bis zu 48 Stunden davor: 75 % des vereinbarten Auftragspreises, mindestens jedoch alle Kosten (netto), die 3eins aufgrund des Auftrags tatsächlich entstanden sind bzw. entstehen, falls nicht nach den Umständen des Einzelfalls eine andere Regelung angemessener wäre.

– bei Absage eines Produktionstermins bis zu 24 Stunden davor: 100 % des vereinbarten Auftragspreises, mindestens jedoch alle Kosten (netto), die 3eins aufgrund des Auftrags tatsächlich entstanden sind bzw. entstehen, falls nicht nach den Umständen des Einzelfalls eine andere Regelung angemessener wäre.

– bei Absage eines Produktionstermins innerhalb weniger als 24 Stunden davor oder im Falle des Nichterscheinen (ohne Absage) zum vereinbarten Produktionstermin: 100 % des vereinbarten Auftragspreises zuzüglich weiterer, im Auftragspreis bisher nicht enthaltenen Kosten und/oder Auslagen (netto), die 3eins aufgrund des Auftrags tatsächlich entstanden sind bzw. entstehen, und die 3eins im Falle der Durchführung des Produktionstermins vom Auftraggeber üblicherweise zusätzlich erstattet würden (z.B. Aufwendungen für Catering etc.), falls nicht nach den Umständen des Einzelfalls eine andere Regelung angemessener wäre.

Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen nachzuweisen, dass 3eins jeweils ein geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Sofern der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von 3eins zu vertreten sind, eine gebuchte Leistung nicht in Anspruch nimmt, besteht kein Anspruch auf Rückvergütung.

(5) Bei Ausfall von Vorbesichtigungs- oder Produktionsterminen durch höhere Gewalt oder durch sonstige von 3eins nicht zu vertretende Ereignisse besteht kein Anspruch auf die Durchführung der Vorbesichtigungsoder Produktionstermin, auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten, auf Arbeitsausfall oder auf Ersatz mittelbarer Schäden. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das durch keine Partei hätte verhindert werden können.

(6) Wetterbedingte Einschränkungen der Dreharbeiten berechtigen nicht automatisch zur Reklamation oder Stornierung. Beide Vertragsparteien werden sich in solchen Fällen um eine einvernehmliche Lösung bemühen, z. B. durch Verschiebung der Produktion.

§ 6 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

(1) Spätestens mit schriftlicher Auftragserteilung ist 3eins ein im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags entscheidungsbefugter Ansprechpartner zu nennen. Dieser Ansprechpartner ist insbesondere berechtigt, rechtswirksame Erklärungen zu etwaigen Produktionserweiterungen, Änderungen des Produktionsziels oder der Produktionstermine und daraus resultierenden etwaigen Mehraufwand abzugeben.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, 3eins die Verwirklichung des Auftrages zu ermöglichen, vereinbarte Termine wie z.B. Abnahmen einzuhalten und benötigte Unterlagen und Genehmigungen fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Bei vom Auftraggeber verursachten Verzögerungen, bleiben die Ansprüche von 3eins auf Vergütung nach §4 und aus diesem $5 unberührt.

(3) Der Auftraggeber versichert, dass er bezüglich aller 3eins zu deren Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Vorlagen die erforderlichen Nutzungsrechte (z.B. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, Senderecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung etc.) und die entsprechenden Einwilligungen der abgebildeter Personen geklärt und übertragbar inne hat. Hat der Auftraggeber schuldhaft gegen diese Pflicht verstoßen, stellt der Auftraggeber 3eins von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen. Dies gilt nicht in Fällen, in denen 3eins selbst fahrlässig oder vorsätzlich solche Verstöße begeht.

(4) Wenn nicht anders und schriftlich vereinbart, stellt der Auftraggeber zur Durchführung der Produktion alle Mitwirkenden (z.B. Statisten, Models etc.) zur Verfügung. § 6 Ziffer 3 findet in diesem Fall entsprechende Anwendung.

(5) Der Auftraggeber ist selbst für die Einhaltung berufs- und standesrechtlicher sowie behördlicher Regeln und Beschränkungen verantwortlich und hat selbstständig ebendiese abzuklären und einzuhalten. 3eins unterliegt keiner Aufklärungspflicht, wird auf Anfrage aber angemessen unterstützen. Bei Verletzung dieser Pflichten stellt der Auftraggeber 3eins von allen etwaigen Ansprüchen Dritter – soweit rechtlich möglich – frei und wird 3eins einen etwaigen Schaden ersetzen.

(6) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Auftraggeber für alle Genehmigungen, die für die Produktion des Video- bzw. Bildmaterials erforderlich sind, selbst verantwortlich. § 6 Ziffer 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erstellten Werke in einer Weise zu präsentieren, die der Qualität der Produktion entspricht. Dies beinhaltet unter anderem, dass angemessene technische Mittel zur Präsentation genutzt werden, z.B. einen hochwertigen Beamer.

§ 7 URHEBERRECHTE UND VERVIELFÄLTIGUNG

(1) Das Urheberrecht und das Eigentum am Rohmaterial bzw. den Rohdaten verbleibt uneingeschränkt bei 3eins. 3eins versichert dem Auftraggeber mit dem Rohmaterial bzw. den Rohdaten keine weiteren kommerziellen Interessen zu verfolgen. Bei Bedarf und nach Abstimmung kann dem Auftraggeber Zugriff auf Rohmaterial bzw. den Rohdaten vereinbart werden, auch gegen Entgelt.

(2) 3eins ist dazu berechtigt, für den Auftraggeber erbrachte Leistungen als Referenz anzugeben, den Auftraggeber in seiner Referenzliste zu führen und für eigene Werbezwecke wie zum Beispiel in einem Showreel bzw. auf der 3eins Webseite und den 3eins Social Media Kanälen zu veröffentlichen, sofern der Auftraggeber einer Veröffentlichung aus berechtigtem Interesse widerspricht, wird 3eins dies respektieren. 3eins hat ferner das Recht, die fertige Produktion zu Demonstrationszwecken einzusetzen. Veröffentlichungen erfolgen unter Einhaltung aller anwendbaren Rechten, insbesondere von Persönlichkeitsrechten nach DSGVO.

(3) Sofern 3eins für die vertragsgegenständliche Produktion Videos, Bilder oder Musiktitel von Dritten bezieht/verwendet, wird der Auftraggeber über den Umfang der hierfür erworbenen Nutzungs- und Verwertungsrechte rechtzeitig und in angemessenem Umfang informiert, sodass sich der Auftraggeber rechtzeitig um den Erwerb der Lizenzen für die Nutzung und Verwertung bemühen kann. Nach Fertigstellung der Produktion und Abnahme haftet der Auftraggeber ausschließlich für alle Verwertungen, die über diesen Umfang hinausgehen, und stellt 3eins von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei, soweit der Auftraggeber die Nutzung über den vertraglich vereinbarten Rahmen hinaus ausdehnt.

(4) Die von 3eins erstellten Werke sind gemäß § 89 UrhG (Rechte am Filmwerk) bzw. § 95 UrhG (Laufbilder) urheberrechtlich geschützt. 3eins räumt dem Auftraggeber die für die Vereinbarungsdauer und den vereinbarten Zwecke erforderlichen Nutzungsrechte daran ein. Die Nutzungsrechte sind nicht exklusiv, räumlich auf Deutschland begrenzt und medial auf die vereinbarten Nutzungsformen eingeschränkt (z.B. TV, Internet, Messe), soweit nichts anderes vereinbart wird. Jegliche darüber hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch 3eins.

§ 8 KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ

Fordert ein potenzieller Auftraggeber 3eins vor dem Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses auf, ein Konzept zu erstellen, so gilt nachstehende Regelung:

(1) Bereits durch die Aufforderung und die Annahme der Aufforderung durch 3eins treten der potentielle Auftraggeber und 3eins in ein Vertragsverhältnis („Pitching- Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

(2) Der potentielle Auftraggeber erkennt an, dass 3eins bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 3eins wird den potenziellen Auftraggeber eine Preisindikation für die Konzepterstellung rechtzeitig mitteilen. Bei Nichterteilung des Auftrages wird der potenzielle Auftraggeber 3eins die Kosten für die Konzepterstellung erstatten.

(3) Das Konzept ist in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, urheberrechtlich geschützt. Jegliche Nutzung und/oder Bearbeitung dieser Teile ist dem potenziellen Auftraggeber daher auf Grund des Urheberrechtsgesetzes ohne Zustimmung von 3eins nicht gestattet.

(4) Der potenzielle Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von 3eins im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb eines gegebenenfalls später mit 3eins abzuschließenden Auftragsverhältnisses wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Als Ideen im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere werbliche Schlagwörter, Texte, Grafiken und Illustrationen usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

(5) Sofern der potenzielle Auftraggeber der Meinung ist, dass ihm von 3eins Ideen präsentiert wurden, die ihm bereits vor der Präsentation des Konzepts bekannt waren, so hat er dies 3eins binnen 14 Tagen nach Erhalt eines Hinweises von 3eins gemäß § 8 Ziffer 6. per E-Mail unter Darlegung entsprechender Umstände, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

(6) 3eins ist verpflichtet, den Auftraggeber darauf gesondert hinzuweisen sowie darauf, dass im Falle des Fristablaufs ohne eine entsprechende Bekanntgabe durch den Auftraggeber beiderseits unwiderleglich davon ausgegangen wird, dass 3eins dem potenziellen Auftraggeber neue Ideen im Sinne von § 8 Ziffer 4. präsentiert hat. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses Hinweises von 3eins keine entsprechende Bekanntgabe, gehen die Vertragsparteien unwiderleglich davon aus, dass 3eins dem potenziellen Auftraggeber neue Ideen präsentiert hat. Sollte in einem Einzelfall Umstände glaubhaft gemacht werden können, dass die Frist unverschuldet nicht eingehalten werden konnte, wird dem Auftraggeber eine angemessene Fristverlängerung gewährt.

§ 9 FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER

(1) 3eins ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“), wenn dies der Art des Vertrages und den Interessen des Auftraggebers entspricht und der Auftraggeber vorher informiert wird.

(2) Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers, sofern der Auftraggeber 3eins hierzu explizit und schriftlich bevollmächtigt. 3eins wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

(3) Soweit 3eins notwendige und/oder vereinbarte Fremdleistungen in Vollmacht ihres Auftraggebers beauftragt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von 3eins. 3eins haftet nur, soweit 3eins schwerwiegende Mängel bei der Auswahl von Dritten begangen hat.

§ 10 AUFBEWAHRUNG, ARCHIVIERUNG UND HERAUSGABE VON DATEN UND UNTERLAGEN

(1) Das Rohmaterial (Footage) und alle Projektdateien einschließlich zugehöriger Assets sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum von 3eins. Falls eine Herausgabe dieser Daten, insbesondere von offenen Projektdaten, vom Kunden gewünscht ist, muss dafür ein dem Projekt angemessenes Buyout vereinbart werden. Er beträgt bis zu 20 % der Projektkosten. Die Kosten für den Transfer der Daten und den Datenträger trägt der Kunde. Alle von 3eins für die Produktion erstellten Rohdaten (Footage) sowie Rohdateien und Projektdateien werden (laut Angebot, auf Wunsch des Kunden) von 3eins mit angemessenem technischem Aufwand und ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Kommunikationsmaßnahme, aufbewahrt. Eine Haftung für Datenverlust ist bei der Archivierung generell ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder bei Vertragsende vor Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen vernichtet.

(2) 3eins steht es frei von jedem Film- /Video- /Animationsprojekt einen Director’s Cut anzufertigen und diesen auf allen Kanälen ohne zeitliche Beschränkungen zu veröffentlichen. Der Auftraggeber darf aus berechtigten Gründen solchen Veröffentlichungen widersprechen.

(3) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Kopien (auch auszugsweise) unserer Produkte selber oder durch Dritte erstellen zu lassen. Öffentliche Aufführung, Verleih und Vermietung (auch unentgeltlich) sind, sofern von uns nicht schriftlich genehmigt, untersagt.

(4) Der Vertragspartner räumt 3eins das Recht ein, auf die Vertragserzeugnisse in geeigneter Weise auf seine Firma hinzuweisen, bspw. in einem „Showreel“, einem Zusammenschnitt der Erzeugnisse zur Veröffentlichung auf der Firmenhomepage.

(5) Für alle gelieferten Audio- und Videoarbeiten gilt, soweit nicht anders vereinbart, Standard- Lizenzfreigabe (für non paying Content / keine bezahlten Werbeschaltungen) für die deutschlandweite Internetnutzung inkl. sozialer Netzwerke und Videoplattformen wie Facebook, YouTube oder Vimeo für eine Dauer von einem Jahr ab Fertigstellung. Danach dürfen diese Inhalte nicht mehr aktiv gepostet und oder beworben werden. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen und im Angebot vermerkt werden.

§ 11 HAFTUNG UND VERSICHERUNG

(1) 3eins haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 3eins haftet ferner für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d. h. solchen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten haftet 3eins jedoch nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung von 3eins wirkt auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer ausdrücklichen Garantieübernahme. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

(3) 3eins weist darauf hin, dass für das eigene Equipment grundsätzlich Versicherungsschutz besteht. Sollte 3eins auf Wunsch des Auftraggebers auftraggebereigene Geräte, Gegenstände und Materialien einsetzen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, dass die Geräte ausreichend gegen Beschädigungen oder Verlust versichert sind.

(4) Vorstehende Verpflichtung des Auftraggebers betrifft auch im Eigentum Dritter stehende Geräte, Maschinen und Materialien, sofern 3eins solche auf Wunsch des Auftraggebers einsetzt. Der Auftraggeber stellt insoweit 3eins von allen etwaigen Ansprüchen solcher Dritten frei.

(5) Besondere Unfallrisiken, die mit dem Produktionsort einhergehen, sichert der Auftraggeber durch eine gesonderte Unfallversicherung auf eigene Kosten ab. Der Auftraggeber stellt 3eins diesbezüglich von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

§ 11 DATENSCHUTZ

(1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten bei 3eins zu Zwecken der Leistungserbringung gespeichert werden. (§33 Abs. 2 Ziffer 1 Bundesdatenschutzgesetz).

(2) Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
3eins erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers sowie weiterer betroffener Personen (z. B. Modelle, Statisten, Mitarbeiter des Auftraggebers) ausschließlich im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Leistungen, zur Durchführung des Vertrages und zur Wahrung berechtigter Interessen, soweit diese nicht durch die Interessen oder Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Person überwiegen.

(3) Art der verarbeiteten Daten
Im Rahmen der Vertragserfüllung können insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Kontaktdaten, Daten zu Produktions- und Projektanforderungen, Bilder und Videos von abgebildeten Personen, Zahlungsdaten.

(4) Zwecke der Datenverarbeitung
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt zu folgenden Zwecken: Vertragserfüllung, Kommunikation, Durchführung der Produktion, Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen.

(5) Weitergabe von personenbezogenen Daten
Eine Weitergabe erfolgt nur, wenn dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist oder der Auftraggeber eingewilligt hat.

(6) Speicherung von Daten
Die Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Erfüllung des Vertrages oder gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

(7) Rechte des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung und Datenübertragbarkeit.

(8) Datensicherheit
3eins trifft technische und organisatorische Maßnahmen, um die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu schützen.

(9) Einwilligung und Widerruf
Der Auftraggeber kann eine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(10) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Christoph Schmitz, Planckstrasse 13, 22765 Hamburg, 040 380 89 34 00, info@3eins.com

(11) Änderung der Datenschutzbestimmungen
3eins behält sich das Recht vor, die Datenschutzbestimmungen zu ändern.

§ 12 VERSCHWIEGENHEITS­VERPFLICHTUNG

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen geheim zu halten, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten. Dazu gehören Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, technische Daten, Produktionsdetails, Entwürfe, Konzepte und andere vertrauliche Unterlagen.

§ 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2) Erfüllungsort der gegenseitig geschuldeten Leistungen ist Hamburg.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von 3eins in Hamburg.

(4) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Soweit der Vertrag Regelungslücken enthält, gelten rechtlich wirksame Regelungen als vereinbart, die den wirtschaftlichen Zielsetzungen entsprechen.

(6) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.